MARKTORDNUNG

MARKT-
ORDNUNG

Verkaufszeiten am Marktsonntag: 07.30 bis 16.00 Uhr

Aufbauzeiten Samstag vor der Veranstaltung von 14.00 bis 18.00 Uhr > (in der Markthalle von 14.00 bis 18.00 Uhr)

Aufbauzeiten Sonntag vor der Veranstaltung von 04.30 bis 07.30 Uhr > (in der Markthalle von 5.00 bis 7.30 Uhr)

Abbauzeiten:

Die Stände dürfen im Freien bei Regen frühestens um 13.00 Uhr, bei trockenem Wetter frühestens ab 15.00 Uhr abgebaut werden. In der Markthalle dürfen die Stände bei jeder Witterung erst ab 15.30 Uhr abgebaut werden. Die Einfahrt in die Markthalle mit Kraftfahrzeugen darf, ohne Ausnahme, erst ab 16 Uhr erfolgen.

Die Standmiete ist nach der Platzzuweisung, bzw. nach dem Aufbau gegen Quittung an den Marktleiter zu entrichten.

Der Veranstalter versucht den Wünschen der Marktteilnehmer möglichst gerecht zu werden, jedoch hat kein Händler Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.

Die Zuweisung durch den Marktleiter ist bindend, ein eigenmächtiger Standaufbau ist nicht gestattet. Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet.

Der Veranstalter, bzw. seine Vertreter haben das Hausrecht. Den Anweisungen dieser handelnden Personen ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Marktordnung kann ein Arealsverbot ohne Gebührenerstattung ausgesprochen werden. Das Arealsverbot bezieht sich auf das gesamte Veranstaltungsgelände einschließlich der Parkplätze, Fahr- und Gehwege.

Der Veranstalter übernimmt für Unfälle, Schäden jeglicher Art oder abhanden gekommener Gegenstände im Veranstaltungsbereich inklusive der Parkplätze keinerlei Haftung. Dieses gilt auch für Unfälle, die witterungsbedingt durch Eis, Schnee oder Bodenunebenheiten auf dem Gelände entstehen.

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennen Besucher, Verkäufer und Nutzer der Parkplätze die Marktordnung an.

Das Campieren oder Übernachten auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt.

Jeder Verkäufer verpflichtet sich, seinen Standplatz so zu verlassen wie er ihn vorgefunden hat. Angefallener Müll ist mitzunehmen und selbst zu entsorgen. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, die durch die Beseitigung der Abfälle entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Das anbieten folgender Ware ist untersagt: Neuware, Tiere, nationalsozialistische Artikel, gebrauchsfähige Waffen, pornografische Artikel, Plagiate, Lebensmittel und Getränke.

Der Stand eines gewerblichen Verkäufers ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu kennzeichnen. Jeder Verkäufer ist für das Einhalten der gewerberechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich. Gewerbliche Verkäufer haben auf Verlangen für jeden Verkauf eine Quittung mit Namen und Anschrift des Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ( z.B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Verbindlicher Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien ist das Amtsgericht München.